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Rechtliches zum Thema “CBD Erlass”

Die Rechtslage wurde in einem Erlass dargelegt, welcher nun aus Gründen des öffentlichen Interesses online zur Verfügung gestellt wird. Der Erlass zur Klarstellung der Einstufung von Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden in Lebensmittel(n) und als kosmetische Mittel samt weiterer Informationen ist auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit des Ressorts zu finden: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/Lebensmittel/Cannabinoid/Cannabidiol.html

CBD Öle und Tropfen sind als nicht zugelassene neuartige Lebensmittel nicht verkehrsfähig. Als neuartig werden Lebensmittel bezeichnet, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Dies ist im Fall der Extrakte nicht gegeben. Als neuartig ist CBD – sowohl natürlich als auch synthetisch hergestellt – anzusehen.

Die Rechtslage bezieht sich auf bestimmte Warengruppen (wie z.B. CBD Öle), die nicht als verkehrsfähig angesehen werden können. Anders verhält es sich beispielsweise bei herkömmlichen Lebensmitteln, die Hanf enthalten, wie z.B. Hanfbier oder Hanflimonaden, die weiterhin verkauft werden dürfen. Eine Verwendung von Hanfblüten in Lebensmitteln ist aufgrund des sehr hohen zu erwartenden Cannabinoid-Gehalts dennoch nicht zulässig.

Anders verhält es sich beispielsweise bei herkömmlichen Lebensmitteln, die Hanf enthalten, wie z.B. Bier oder Hanflimonaden. Diese dürfen auch weiterhin verkauft werden.
Auch Apotheken dürfen CBD als Lebensmittel oder kosmetisches Mittel nicht mehr verkaufen. Sie unterliegen in diesem Fall als Lebensmittelunternehmer den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG).

Die amtliche Lebensmittelkontrolle erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Zuständig ist der Landeshauptmann, der sich geschulter Organe – das ist die Lebensmittelaufsicht (für Lebensmittel und kosmetische Mittel) – bedient. Die Lebensmittelaufsicht wurde angewiesen, im Rahmen allfälliger amtlicher Kontrollen auf die Rechtslage hinzuweisen und die Unternehmen dementsprechend über die weitere Vorgangsweise zu beraten. Sofern die Beratung keinen Erfolg zeigt, sind im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz wegen Verstoß gegen die Novel Food Verordnung Verwaltungsstrafen vorgesehen. Die Strafrahmen sind hoch, jedoch ist mit Verwaltungstrafen im dreistelligen Bereich zu rechnen.
Eine Verwendung von Hanfblüten in Lebensmitteln ist aufgrund des sehr hohen zu erwartenden Cannabinoid-Gehalts nicht zulässig. Dies ist auch im Österreichischen Lebensmittelbuch, IV. Auflage, Kapitel B 31 ersichtlich.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz & ARGES
Stand: 20.12.2018