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Rechtliches zum Thema “CBD Blüten”

Ab Jänner 2019 tritt ein Verkaufsverbot für Tabak- und verwandte Erzeugnisse an unter 18-Jährige gem. TNRSG in Kraft. Verwandte Erzeugnisse sind E-Zigaretten, Liquids, neuartige Tabakerzeugnisse und auch pflanzliche Raucherzeugnisse. Hanf-Blüten (CBD ist lediglich einer von mehreren Inhaltsstoffen von Hanf), die zum Rauchen geeignet sind (also mittels Verbrennungsprozess definiert werden können), zählen eindeutig zu den pflanzlichen Raucherzeugnissen, und dürfen somit ab Jänner 2019 nicht mehr an Jugendliche verkauft werden.

Allerdings für die Gewinnung von Aromen ist die Verwendung von Blüten aus Faserhanf zugelassen.

Quelle: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz & ARGES
Stand: 20.12.2018